OLG Koblenz - Beschluss vom 10.04.2000
1 W 143/00 (Baul.)
Normen:
BauGB §§ 71 72 Abs. 2 § 77 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2000, 500
Vorinstanzen:
LG Koblenz - 1 O 2/2000 (Baul.),

Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Umlegungsplans; Voraussetzungen einer Vorwirkung

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.04.2000 - Aktenzeichen 1 W 143/00 (Baul.)

DRsp Nr. 2004/5015

Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Umlegungsplans; Voraussetzungen einer Vorwirkung

Die Vollziehung des Umlegungsplans ist erst dann zulässig, wenn die Unanfechtbarkeit nach § 71 BauGB bekannt gemacht worden ist. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung steht der "Unanfechtbarkeit" gerade nicht gleich.

Normenkette:

BauGB §§ 71 72 Abs. 2 § 77 ;

Gründe:

1. Der Antragsteller ist Eigentümer zweier insgesamt 334 qm großer Grundstücke (Parzellen Nr. 129 und 134 der Flur 9, Gemarkung), die gemäß bestandskräftigem Umlegungsbeschluss der beteiligten Ortsgemeinde vom 17. Juli 1996 in die Baulandumlegung des durch Bebauungsplan ausgewiesenen Gebietes "H" fallen. Durch Beschluss vom 14. September 1998 hat der Umlegungsausschuss der Ortsgemeinde den Umlegungsplan aufgestellt. Der Umlegungsplan ist bis auf den Bereich der Einwurfsgrundstücke des Antragstellers teilinkraftgesetzt. Die Einwurfsgrundstücke befinden sich mitten im Bebauungsplangebiet "H". Mit Beschluss vom 29. April 1999 hat der Umlegungsausschuss der Gemeinde die sofortige Vollziehung des Umlegungsplanes für den von der Inkraftsetzung bisher ausgeschlossenen Teil des Baulandumlegungsverfahrens gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VWGO angeordnet und dies dem Antragsteller bekannt gemacht.