OLG Naumburg - Beschluss vom 09.12.2004
1 Verg 21/04
Normen:
GWB § 109 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2005, 266
Vorinstanzen:
VK Sachsen-Anhalt, - Vorinstanzaktenzeichen 2 VK LVwA 36/04

Anordnung und Voraussetzungen der Beiladung

OLG Naumburg, Beschluss vom 09.12.2004 - Aktenzeichen 1 Verg 21/04

DRsp Nr. 2005/20517

Anordnung und Voraussetzungen der Beiladung

»1. Der Vergabesenat kann eine im Verfahren vor der Vergabekammer unterbliebene, nach seiner Ansicht im Beschwerdeverfahren jedoch gebotene Beiladung selbst vornehmen. 2. Die Interessen eines Bieters sind schon dann schwerwiegend berührt i.S.v. § 109 GWB, wenn die Entscheidung im Nachprüfungsverfahren unabhängig von den konkreten Erfolgsaussichten abstrakt geeignet ist, die beabsichtigte Zuschlagserteilung auf das Angebot dieses Bieters zu verhindern.«

Normenkette:

GWB § 109 ;

Gründe:

I. In dem o.g. Vergabeverfahren, das Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung ist, wendet sich die Antragstellerin gegen die inzwischen abgeschlossene Wertung der Angebote. Der Antragsgegner beabsichtigt, den Zuschlag auf das Hauptangebot der H. GmbH zu erteilen. Die Antragstellerin meint, dass der Zuschlag auf ihr eigenes Hauptangebot zu erteilen sei.