OLG Thüringen - Urteil vom 22.03.2005
8 U 318/04
Normen:
VOB/B § 8 Nr. 1 § 2 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 1161
NZBau 2005, 341
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 11.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 354/03

Anpassung der Leistungszeit bei Verlängerung der Bindefrist

OLG Thüringen, Urteil vom 22.03.2005 - Aktenzeichen 8 U 318/04

DRsp Nr. 2006/7385

Anpassung der Leistungszeit bei Verlängerung der Bindefrist

1. Wird ein Bauvertrag nach Verlängerung der Bindefrist abgeschlossen und sind durch den verfahrensbedingt verzögerten Zuschlag die in den Verdingungsunterlagen vorgesehenen Ausführungsfristen teilweise überholt, so ist die Leistungszeit in entsprechender Anwendung von § 6 Nr. 1 VOB/B und die Vergütung in entsprechender Anwendung von § 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen. Dem Auftragnehmer steht ein Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn der Auftraggeber dies ablehnt.2. Das aus dem Vergabenachprüfungsverfahren resultierende Verzögerungsrisiko geht zu Lasten des sich des Vergabeverfahrens bedienenden Auftraggebers.

Normenkette:

VOB/B § 8 Nr. 1 § 2 Nr. 5 ;

Gründe:

I.)

Die Parteien streiten um die Rechtsfolgen der Kündigung eines Bauvertrages über die Errichtung der Talsperre L, die noch vor Baubeginn von der Beklagten erklärt wurde, nachdem die - nunmehr mit der Klägerin fusionierte - Auftragnehmerin trotz Nachfristsetzung und Kündigungsandrohung bis zum 31.03.2000 nicht mit der Bauausführung begonnen hatte.