OLG Hamburg - Urteil vom 28.12.2005
14 U 124/05
Normen:
BGB § 313 Abs. 1 ; VOB/B § 2 Nr. 5, 6, 7 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 680
BauR 2007, 537
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 13.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 401 O 54/05

Anpassung der Vergütung wegen Erhöhung der Stahlpreise auf dem Weltmarkt

OLG Hamburg, Urteil vom 28.12.2005 - Aktenzeichen 14 U 124/05

DRsp Nr. 2007/19338

Anpassung der Vergütung wegen Erhöhung der Stahlpreise auf dem Weltmarkt

»1. Der Auftragnehmer kann sich auf Grund der Stahlpreiserhöhung auf dem Weltmarkt weder auf eine Änderung des Leistungssolls oder andere Anordnungen des Auftraggebers (§ 2 Nr. 5 VOB/B) noch darauf berufen, mit einer nach dem Vertrag nicht vorgesehenen Leistung (§ 2 Nr. 6 VOB/B) beauftragt worden zu sein. 2. Da auch die Voraussetzungen des § 2 Nr. 7 Abs. 1 S. 2 VOB/B nicht vorliegen, steht dem Auftragnehmer auch kein Anspruch gegen den Auftraggeber auf Anpassung des Vertragspreises wegen veränderter Verhältnisse zu. 3. Der Auftragnehmer kann einen Anspruch auf Anpassung der Preise auf Grund der Stahlpreiserhöhung auf dem Weltmarkt nicht auf § 313 Abs. 1 BGB stützen.«

Normenkette:

BGB § 313 Abs. 1 ; VOB/B § 2 Nr. 5, 6, 7 ;

Tatbestand:

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen [§ 540 Abs.1 ZPO].

Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Kläger in 33.539,45 EUR nebst acht Prozentpunkten Zinsen seit dem 15.11.2004 zu zahlen. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten.