Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Hofheim/Taunus, das mit einem bis 22. April 2002 bestehenden Erbbaurecht zugunsten der Beklagten belastet ist, das die Rechtsvorgänger der Parteien mit Vertrag vom 26. April 1951 bestellt haben. Auf dem Erbbaugrundstück befindet sich ein gewerblich genutztes Gebäude, in dem ein Kino mit drei Vorführräumen sowie zwei Läden betrieben werden.
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