BGH - Urteil vom 01.03.1996
V ZR 327/94
Normen:
BGB §§ 317, 319 ; ErbbauVO § 9 Abs. 2 Satz 2, § 9a;
Fundstellen:
BGHR BGB § 319 Abs. 1 S. 2 Anpassungsklausel 1
BGHR ErbbauVO § 9 Abs. 2 Anpassungsklausel 8
BGHR ZPO § 561 Abs. 1 Vertragswortlaut 1
DB 1996, 1517
MDR 1996, 571
NJW 1996, 1748
WM 1996, 1275
WuM 1996, 357
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Anpassung des Erbbauzinses

BGH, Urteil vom 01.03.1996 - Aktenzeichen V ZR 327/94

DRsp Nr. 1996/19474

Anpassung des Erbbauzinses

»Hat die in einer Anpassungsklausel vorbehaltene Neufestsetzung eines Erbbauzinses durch ein Schiedsgutachten und schließlich durch Urteil zu erfolgen, so beantwortet sich nach dem Inhalt der Änderungsklausel und deren Auslegung die Frage, von welchem Zeitpunkt ab (möglicherweise auch rückwirkend) der höhere Erbbauzins zu zahlen ist.«

Normenkette:

BGB §§ 317, 319 ; ErbbauVO § 9 Abs. 2 Satz 2, § 9a;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Hofheim/Taunus, das mit einem bis 22. April 2002 bestehenden Erbbaurecht zugunsten der Beklagten belastet ist, das die Rechtsvorgänger der Parteien mit Vertrag vom 26. April 1951 bestellt haben. Auf dem Erbbaugrundstück befindet sich ein gewerblich genutztes Gebäude, in dem ein Kino mit drei Vorführräumen sowie zwei Läden betrieben werden.