BAG - Urteil vom 11.02.1992
3 AZR 113/91
Normen:
BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen, § 5, § 7 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 87 ; GmbHG § 35 ; TV Bau (Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe vom 12.11.1960 i. d. F. vom 30.10.1975) § 7; ZPO § 565 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 33 zu § 1 BetrAVG
BB 1992, 1648
DB 1993, 989
EzA § 1 BetrAVG Nr. 4
NZA 1992, 1042
SAE 1993, 374
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.06.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 7781/89
LAG Köln, vom 16.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 844/90

Anrechnung einer ZVK-Rente auf Witwenrente

BAG, Urteil vom 11.02.1992 - Aktenzeichen 3 AZR 113/91

DRsp Nr. 1996/6120

Anrechnung einer ZVK-Rente auf Witwenrente

»1. Sieht ein Tarifvertrag vor, daß Leistungen einer gemeinsamen Einrichtung (ZVK für das Baugewerbe) auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung angerechnet werden können, muß die betriebliche Versorgungsordnung geändert werden, wenn diese Leistungen auch angerechnet werden sollen. Wird die Altersversorgung über eine Unterstützungskasse gewährt, müssen deren Leistungsrichtlinien entsprechend geändert werden. 2. Die Leistungsrichtlinien werden bei einer Unterstützungskasse, die in der Rechtsform einer GmbH betrieben wird, in der Regel vom Geschäftsführer auf der Grundlage der Satzung der Gesellschaft beschlossen. 3. Für die Bekanntmachung des Beschlusses im Betrieb oder Unternehmen ist keine besondere Form vorgeschrieben. Es genügt jedenfalls, wenn der Arbeitgeber durch Rundschreiben die Arbeitnehmer unterrichtet. Es kommt nicht darauf an, ob ein einzelner Arbeitnehmer tatsächlich Kenntnis von der Änderung erhalten hatte.