BVerwG - Beschluss vom 21.09.2005
4 B 57.05
Normen:
StBauFG § 43 Abs. 1 S. 2; StBauFG § 43 Abs. 1 S. 4; StBauFG § 43 Abs. 3 S. 1; BauGB § 164 a Abs. 3 S. 2; BauGB § 177 Abs. 4 S. 2; BauGB § 177 Abs. 4 S. 4; BGB § 133; BGB § 134; BGB § 157; HVwVfG § 59; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
ZfbR 2006, 53
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 21.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UE 2375/04

Anrechnung erstatteter Mehrwertsteuer bei Kostenerstattung durch Gemeinde bei Modernisierungsmaßnahmen; Auslegung eines verwaltungsrechtlichen Vertrages

BVerwG, Beschluss vom 21.09.2005 - Aktenzeichen 4 B 57.05

DRsp Nr. 2005/17760

Anrechnung erstatteter Mehrwertsteuer bei Kostenerstattung durch Gemeinde bei Modernisierungsmaßnahmen; Auslegung eines verwaltungsrechtlichen Vertrages

1. Bei verwaltungsrechtlichen Verträgen führt nicht jeder Rechtsverstoß sondern nur ein qualifizierter Fall der Rechtswidrigkeit zur Nichtigkeit; das ergibt sich aus der in § 59 HVwVfG getroffenen differenzierenden Regelung. 2. Die "inhaltliche Unzulässigkeit" eines verwaltungsrechtlichen Vertrages führt zu dessen Nichtigkeit, wenn sie sich als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) darstellt; ein solches Verbot ist § 43 Abs. 1 StBauFG177 Abs. 4 BauGB) nicht zu entnehmen. 3. Die Gemeinde kann gemäß § 43 Abs. 1 Satz 4 StBauFG177 Abs. 4 Satz 4 BauGB) mit dem Eigentümer den Kostenerstattungsbetrag als Pauschale vereinbaren; auch die Anrechnung erstatteter Mehrwertsteuer ist einer von den gesetzlichen Bestimmungen abweichenden vertraglichen Regelung zugänglich. 4. Ein Verstoß gegen §§ 133, 157 BGB bei der Auslegung eines Vertrages ist kein Verfahrensmangel sondern eine materielle Rechtsverletzung. 5. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem sachlichen Recht zuzuordnen; mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann daher grundsätzlich ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründet werden.