OLG Celle - Urteil vom 14.11.2012
3 U 90/12
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 14
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 30.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 354/10

Anrechnung von Steuervorteilen bei der Rückabwicklung der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds

OLG Celle, Urteil vom 14.11.2012 - Aktenzeichen 3 U 90/12

DRsp Nr. 2013/6172

Anrechnung von Steuervorteilen bei der Rückabwicklung der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds

Aus Werbungskosten gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielte Steuervorteile muss sich der Anleger bei Rückabwicklung seiner Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds grundsätzlich nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen, da er die Schadensersatzleistung als Einnahme in der Einkunftsart, in der die Werbungskosten zuvor angefallen sind, ebenfalls zu versteuern hat.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 30. Mai 2012 (11 O 354/10) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 251.729,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte der mittelbaren Beteiligungen an den ...Immobilienanlagegesellschaften

Nr. 20, Stammnummer 20...;

Nr. 28, Stammnummer 28...;

Nr. 30, Stammnummer 30...;

Nr. 31, Stammnummer 31...;

Nr. 34, Stammnummer 34...;

Nr. 36, Stammnummer 36...;

Nr. 43, Stammnummer 43....

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung aller Rechte der mittelbaren Beteiligungen an den ...Immobilienanlagegesellschaften

Nr. 20, Stammnummer 20...;

Nr. 28, Stammnummer 28...;

Nr. 30, Stammnummer 30...;