I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 30. Mai 2012 (
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 251.729,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte der mittelbaren Beteiligungen an den ...Immobilienanlagegesellschaften
Nr. 20, Stammnummer 20...;
Nr. 28, Stammnummer 28...;
Nr. 30, Stammnummer 30...;
Nr. 31, Stammnummer 31...;
Nr. 34, Stammnummer 34...;
Nr. 36, Stammnummer 36...;
Nr. 43, Stammnummer 43....
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung aller Rechte der mittelbaren Beteiligungen an den ...Immobilienanlagegesellschaften
Nr. 20, Stammnummer 20...;
Nr. 28, Stammnummer 28...;
Nr. 30, Stammnummer 30...;
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