BGH - Beschluß vom 19.12.2000
X ZB 14/00
Normen:
GWB § 107;
Fundstellen:
JZ 2001, 927
MDR 2001, 524
MDR 2001, 767
NJW 2001, 1492
NZBau 2001, 151
VergabeR 2001, 71
ZIP 2001, 479
ZfBR 2001, 258
Vorinstanzen:
KG,

Anrufung der Vergabekammer nach Abschluß des Vergabeverfahrens

BGH, Beschluß vom 19.12.2000 - Aktenzeichen X ZB 14/00

DRsp Nr. 2001/595

Anrufung der Vergabekammer nach Abschluß des Vergabeverfahrens

»Sobald das Vergabeverfahren durch wirksame Erteilung des Auftrags an einen Bieter abgeschlossen ist, kann die Vergabekammer in zulässiger Weise nicht mehr angerufen werden.«

Normenkette:

GWB § 107;

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin betreibt als landeseigene Anstalt des öffentlichen Rechts in B. den öffentlichen Personennahverkehr. Sie vergab im Verhandlungsverfahren die Reinigung der Bahnhöfe der B. U-Bahn, nachdem sich die Bewerber über ein Prüfsystem hatten qualifizieren müssen.

Ausgeschrieben waren insgesamt 16 Lose, in denen jeweils mehrere Bahnhöfe einer U-Bahnlinie zusammengefaßt waren. Die qualifizierten Bewerber - darunter auch die Antragstellerin - konnten entscheiden, ob sie für alle oder nur für einzelne Lose Angebote abgeben. Am 30. September 1999 fand zwischen Vertretern der Antragstellerin und der Antragsgegnerin ein Verhandlungsgespräch statt, bei dem durch die Antragstellerin der Jahrespauschalpreis auf 15.492.600,-- DM netto festgelegt wurde; alternativ bot die Antragstellerin für die 16 Lose einen Jahrespauschalpreis von 9.500.000,-- DM netto an, wenn sie nicht an die Vorgaben des Leistungsverzeichnisses gebunden sei. Die Antragsgegnerin bot den anderen Mitbewerbern Gelegenheit, ebenfalls ein Alternativangebot abzugeben.