KG - Urteil vom 23.09.2003
14 U 36/02
Normen:
ZPO § 286 ; BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 231
zfs 2004, 504

Anscheinsbeweis für Verletzung einer Person auf einer Baustelle

KG, Urteil vom 23.09.2003 - Aktenzeichen 14 U 36/02

DRsp Nr. 2005/13239

Anscheinsbeweis für Verletzung einer Person auf einer Baustelle

Ist eine Person in der Nähe einer Baustelle gestürzt und liegt neben ihr ein Stein, begründet dies ohne weitere konkrete Anhaltspunkte keinen Anscheinsbeweis dafür, dass der Sturz durch diesen herabfallenden Stein verursacht worden ist.

Normenkette:

ZPO § 286 ; BGB § 823 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten zu 2) Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht zukünftiger Schäden wegen eines Vorfalls, der sich am 03. Juli 2000 gegen 18.30 Uhr in der ...-Straße in B. ereignet hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz und ihrer dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 2) mit dem am 11. Januar 2002 verkündeten Teilurteil mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe den behaupteten Geschehensablauf, wonach sie von einem Stein getroffen worden und gestürzt sei, nicht bewiesen. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises seien nicht anwendbar. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 05. Februar 2002 zugestellte Urteil am 13. Februar 2002 Berufung eingelegt und diese am 08. März 2002 begründet.