VGH Hessen - Beschluss vom 29.08.2000
5 TG 2641/00
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1 S. 2 ; HWG § 54 ; BauGB § 123 ; HBauO § 43 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2001, 366

Anschluß- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen -

VGH Hessen, Beschluss vom 29.08.2000 - Aktenzeichen 5 TG 2641/00

DRsp Nr. 2004/9921

Anschluß- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen -

»Durch jahrelange Erfüllung der Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung für ein bestimmtes Baugebiet - hier: Wochenendhausgebiet - kann sich die auf gesetzlicher Aufgabenzuweisung (§ 54 des Hess. Wassergesetzes) beruhende allgemeine Verpflichtung der Gemeinde zu der aktuellen rechtlichen Verpflichtung verdichten, die leitungsmäßige Versorgung der Grundstücke dieses Gebiets mit Trinkwasser aufrechtzuerhalten und eine bestehende verbesserungsbedürftige Anlage wenigstens übergangsweise - bis zur baulichen Realisierung eines anderen Versorgungs- und Entsorgungskonzepts - weiter zu betreiben.«

Normenkette:

VwGO § 123 Abs. 1 S. 2 ; HWG § 54 ; BauGB § 123 ; HBauO § 43 ;

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den am 29. November 1999 gestellten Antrag der Antragsteller,

der Antragsgegnerin aufzugeben, die von ihr vorgenommene Stilllegung der Wasserversorgung des Hauses der Antragsteller "Auf der Lücke" in B., A. 14, aufzuheben und die Wasserversorgung mit Trinkwasser über die verlegten und unterbrochenen Rohrleitungen wieder vorzunehmen,