VG Würzburg, vom 31.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen W 2 K 99.1379
Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen - Leitungsgebundene Erschließung; Wasserversorgung; Abwasserentsorgung; Verdichtung; Erschließungsanspruch; Folgenbeseitigung; Gesicherte Erschließung; Subsidiarität; Rechtsnachfolge
VGH Bayern, Urteil vom 09.10.2003 - Aktenzeichen 4 B 00.2191
DRsp Nr. 2008/2376
Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen - Leitungsgebundene Erschließung; Wasserversorgung; Abwasserentsorgung; Verdichtung; Erschließungsanspruch; Folgenbeseitigung; Gesicherte Erschließung; Subsidiarität; Rechtsnachfolge
»1. Der in einem Erschließungsvertrag zwischen Bauträger als Grundstückseigentümer und Gemeinde erklärte Verzicht auf Anschlussrechte wirkt dinglich und bindet auch die Rechtsnachfolger im Grundeigentum.2. Der aus dem Gedanken der Folgenbeseitigung abgeleitete Erschließungsanspruch ist subsidiär gegenüber zivilrechtlichen Möglichkeiten der Erschließungssicherung.«