VGH Bayern - Urteil vom 09.10.2003
4 B 00.2191
Normen:
BauGB § 30 Abs. 1 ; BauGB § 123 Abs. 3 ;
Fundstellen:
ZfIR 2004, 433
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 31.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen W 2 K 99.1379

Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen - Leitungsgebundene Erschließung; Wasserversorgung; Abwasserentsorgung; Verdichtung; Erschließungsanspruch; Folgenbeseitigung; Gesicherte Erschließung; Subsidiarität; Rechtsnachfolge

VGH Bayern, Urteil vom 09.10.2003 - Aktenzeichen 4 B 00.2191

DRsp Nr. 2008/2376

Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen - Leitungsgebundene Erschließung; Wasserversorgung; Abwasserentsorgung; Verdichtung; Erschließungsanspruch; Folgenbeseitigung; Gesicherte Erschließung; Subsidiarität; Rechtsnachfolge

»1. Der in einem Erschließungsvertrag zwischen Bauträger als Grundstückseigentümer und Gemeinde erklärte Verzicht auf Anschlussrechte wirkt dinglich und bindet auch die Rechtsnachfolger im Grundeigentum. 2. Der aus dem Gedanken der Folgenbeseitigung abgeleitete Erschließungsanspruch ist subsidiär gegenüber zivilrechtlichen Möglichkeiten der Erschließungssicherung.«

Normenkette:

BauGB § 30 Abs. 1 ; BauGB § 123 Abs. 3 ;

Tatbestand: