VGH Hessen - Urteil vom 25.11.1999
4 UE 2222/92
Normen:
BauGB § 30 Abs.1, § 31 Abs. 2 ; BauNVO 1977 § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2, §§ 18, 20 Abs. 1, § 22 ; HBO 1977 § 2 Abs. 4 ; HBO 1993 § 61 Abs. 2, § 78 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BRS 62, 744
BauR 2000, 873
DVBl 2000, 831

Anspruch auf Abrißverfügung

VGH Hessen, Urteil vom 25.11.1999 - Aktenzeichen 4 UE 2222/92

DRsp Nr. 2000/5504

Anspruch auf Abrißverfügung

»Die Festsetzung Einzelhaus in einem Bebauungsplan betrifft die Bauweise, nicht die Zahl auf einem Baugrundstück zulässiger Gebäude. Ob zwei auf einem Grundstück aneinander gebaute Häuser, die seitlich Grenzabstände zu Nachbargrundstücken einhalten, bauordnungsrechtlich selbständige Gebäude und nach allgemeinem Sprachgebrauch ein Doppelhaus sind, ist bauplanungsrechtlich unerheblich. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch eines von einem Bauvorhaben nachteilig betroffenen Nachbarn gegen die grundsätzlich nach Ermessen handelnde Bauaufsichtsbehörde auf Einschreiten gegen den Bauherrn mit einer Abrißverfügung bestehen kann. Erfolglose Nachbaranfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung, die lediglich insoweit rechtswidrig ist, als sie ohne Befreiung eine Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten Geschoßflächenzahl um 8% genehmigt. Erfolglose Klage auf Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde zu einer Abrißverfügung bezüglich eines weitgehend entsprechend der Baugenehmigung errichteten Doppelwohnhauses wegen verhältnismäßig geringer Abweichungen vom genehmigten Maß der Nutzung (Vollgeschoßzahl, Geschoßflächenzahl) einschließlich der festgesetzten Firsthöhe mit Auswirkungen auf den Umfang einer Aussicht.«

Normenkette:

BauGB § 30 Abs.1, § 31 Abs. 2 ;