Die Parteien streiten um die Verpflichtung zur Bezahlung von Abschlagsrechnungen für Bauleistungen.
Die Beklagte führte als Generalunternehmerin Erweiterungs- und Umbauarbeiten für das A in H durch. Am 16./.20. April 1998 und in Verbindung mit einem Schreiben der Klägerin. vom 6. Mai 11999 schlossen die Parteien einen Vertrag über Metallbauarbeiten an diesem Bauvorhaben zu einem Pauschalpreis. Die Geltung der VOB/B ist mit Ausnahme von deren Gewährleistungsvorschriften vereinbart. Zur Zahlung enthält der Vertrag u.a. folgende Regelung:
"Voraussetzung zur Leistung einer Zahlung ist die restlose Fertigstellung der abzurechnenden Teilleistung bzw. restlose Fertigstellung und Abnahme des gesamten Auftrages (Gesamtabnahme) zur Begleichung der Schlußrechnung.
Die Vereinbarungen der
Bezahlung der Endrechnung nach Prüfung und gemäß
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