Die Antragstellerin, die als Subunternehmerin Werkleistungen am Bauvorhaben der Antragsgegner erbracht hat, hat im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs aus § 648 BGB u.a. mit der Behauptung begehrt, die Antragsgegner (Grundstückseigentümer) seien der Werklohnverbindlichkeit der Generalunternehmerin beigetreten. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.
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