OLG Dresden - Beschluss vom 14.06.2000
2 W 986/00
Normen:
BGB § 648 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1526
BauR 2000,1526
NJW-RR 2000, 1412
NZBau 2000, 572

Anspruch auf Bewilligung einer Sicherungshypothek

OLG Dresden, Beschluss vom 14.06.2000 - Aktenzeichen 2 W 986/00

DRsp Nr. 2000/9232

Anspruch auf Bewilligung einer Sicherungshypothek

»Einem Subunternehmer erwächst ein Anspruch auf Bewilligung einer Sicherungshypothek nicht dadurch, daß der Grundstückseigentümer/Bauherr der Werklohnverbindlichkeit des Generalunternehmers beitritt.«

Normenkette:

BGB § 648 ;

Sachverhalt:

Die Antragstellerin, die als Subunternehmerin Werkleistungen am Bauvorhaben der Antragsgegner erbracht hat, hat im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs aus § 648 BGB u.a. mit der Behauptung begehrt, die Antragsgegner (Grundstückseigentümer) seien der Werklohnverbindlichkeit der Generalunternehmerin beigetreten. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.

Gründe:

A.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Antragstellerin hat nicht dargetan, dass im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Rechte aus § 648 BGB sichernden Vormerkung zu Lasten des im Eigentum der Antragsgegner stehenden Grundbesitzes angeordnet werden kann.

I.