I. Der Wert der Beschwer durch das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. Dezember 1998 wird für die Beklagten auf über 60.000 DM festgesetzt.
II. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. Dezember 1998 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. §
Die Revision rügt zwar zutreffend, daß das Urteil nicht mit Gründen versehen ist, soweit ein Abzug für den Gewährleistungseinbehalt nicht vorgenommen worden ist, § 551 Nr. 7 ZPO. Das verhilft der Revision jedoch nicht zum Erfolg, denn die Entscheidung des Berufungsgerichts ist richtig.
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