A. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das unter Anderem Fensterelemente herstellt und montiert. Sie nimmt die Beklagte auf Schadensersatzleistung in Höhe von 6.352,76 EUR (nebst Zinsen) wegen der Nichtdurchführung eines Werkvertrages in Anspruch, der nach ihrer Darlegung bereits im Rahmen einer Preisverhandlung am 18.6.2002, spätestens aber mit der Übersendung eines Fax-Schreibens vom 4.7.2002 mit der Beklagten geschlossen worden sei.
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