OLG Saarbrücken - Urteil vom 27.07.2005
1 U 515/04
Normen:
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 4 ; BGB § 119 Abs. 1 § 121 Abs. 1 § 142 Abs. 1 § 326 Abs. 2 § 631 Abs. 1 § 651 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 23.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 303/03

Anspruch auf entgangenen Gewinn aus einem nicht durchgeführten Werklieferungsvertrag für ein Bauvorhaben

OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.07.2005 - Aktenzeichen 1 U 515/04

DRsp Nr. 2005/20204

Anspruch auf "entgangenen Gewinn" aus einem nicht durchgeführten Werklieferungsvertrag für ein Bauvorhaben

»Auftragserteilung durch Rückübersendung eines vom Unternehmer erstellten Angebots.«

Normenkette:

ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 4 ; BGB § 119 Abs. 1 § 121 Abs. 1 § 142 Abs. 1 § 326 Abs. 2 § 631 Abs. 1 § 651 ;

Tatbestand:

A. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das unter Anderem Fensterelemente herstellt und montiert. Sie nimmt die Beklagte auf Schadensersatzleistung in Höhe von 6.352,76 EUR (nebst Zinsen) wegen der Nichtdurchführung eines Werkvertrages in Anspruch, der nach ihrer Darlegung bereits im Rahmen einer Preisverhandlung am 18.6.2002, spätestens aber mit der Übersendung eines Fax-Schreibens vom 4.7.2002 mit der Beklagten geschlossen worden sei.