LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.04.2018
L 37 SF 146/17 EK AS
Normen:
SGG § 73a; GVG §§ 198 ff; GVG § 198 Abs. 1 S. 1-2; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1; ZPO § 118; ZPO § 120a; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1;

Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des sozialgerichtlichen VerfahrensErmittlung der Verzögerungszeiten einheitlich für das gesamte Verfahren einschließlich eines komplexen Prozesskostenhilfeverfahrens

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.04.2018 - Aktenzeichen L 37 SF 146/17 EK AS

DRsp Nr. 2018/7194

Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens Ermittlung der Verzögerungszeiten einheitlich für das gesamte Verfahren einschließlich eines komplexen Prozesskostenhilfeverfahrens

Ein unbemittelter Beteiligter wird bei der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nach §§ 198ff GVG nicht bereits deshalb gegenüber einem Bemittelten benachteiligt, weil das Gericht neben dem Hauptsacheverfahren ein komplexes Prozesskostenhilfeverfahren zu bearbeiten hat, in dem es zu Verzögerungszeiten gekommen ist. Die Verzögerungszeiten sind einheitlich für das gesamte Verfahren zu ermitteln.

1. Ausgangspunkt der Angemessenheitsprüfung bildet die - in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierte - Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von seiner Einleitung bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss. 2. Nicht von Bedeutung für das Entschädigungsverfahren ist hingegen die Dauer eines Widerspruchsverfahrens. 3. § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG enthält eine Legaldefinition des Gerichtsverfahrens im entschädigungsrechtlichen Sinn; danach gilt der gesamte Zeitraum von der Einleitung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss als ein Verfahren, "einschließlich" eines Verfahrens auf Gewährung von PKH. 4. Das PKH-Verfahren ist somit Bestandteil (Annex) des Hauptsacheverfahrens, wenn wegen der Hauptsache Entschädigung begehrt wird.