LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.04.2018
L 7 SO 3501/16
Normen:
BGB § 558d; SGB XII § 35 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 35 Abs. 2 S. 1-2; SGB XII § 41 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 42 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 31.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SO 111/16

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei ErwerbsminderungAngemessenheit der UnterkunftskostenKeine Notwendigkeit einer erneuten Kostensenkungsaufforderung durch den SozialhilfeträgerBestimmung der angemessenen Nettokaltmiete durch ein schlüssiges Konzept

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2018 - Aktenzeichen L 7 SO 3501/16

DRsp Nr. 2018/6983

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Angemessenheit der Unterkunftskosten Keine Notwendigkeit einer erneuten Kostensenkungsaufforderung durch den Sozialhilfeträger Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete durch ein schlüssiges Konzept

1. Weist der SGB II-Leistungsträger einen Leistungsberechtigten auf die Höhe angemessener Unterkunftskosten und seine Kostensenkungsobliegenheit hin, bedarf es nach dem Wechsel des Leistungsberechtigten in den Leistungsbezug nach dem SGB XII keines erneuten Hinweises des Leistungsträgers. 2. Zu den angemessenen Unterkunftskosten in der Stadt K. in den Jahren 2015 und 2016.

Zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete ist ein sog. schlüssiges Konzept zugrunde zu legen. Allerdings können auch qualifizierte Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB Grundlage der Bestimmung der angemessenen Miete nach § 35 Abs. 2 S. 1 SGB XII sein. Hierbei kann in zulässiger Weise die in einem Mietspiegel angeführte Standardwohnung zugrunde gelegt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 31. August 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 558d; SGB XII § 35 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 35 Abs. 2 S. 1-2; SGB XII § 41 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 42 Nr. 4;

Tatbestand