BGH - Beschluß vom 13.11.2003
VII ZR 372/01
Normen:
AGBG § 9 ; BGB § 765 ;

Anspruch auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde auf erstes Anfordern

BGH, Beschluß vom 13.11.2003 - Aktenzeichen VII ZR 372/01

DRsp Nr. 2004/21

Anspruch auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde auf erstes Anfordern

1. Die formularmäßige Verpflichtung zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern ist gem. § 9 AGBG unwirksam.2. Ein insoweit lückenhafter Vertrag ist in aller Regel ergänzend dahingehend auszulegen, dass der Auftragnehmer eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft ohne das Merkmal "auf erstes Anfordern" schuldet.3. Ein Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde besteht nicht. Der Auftragnehmer hat lediglich einen Anspruch auf Abgabe einer schriftlichen Erklärung des Auftraggebers, die Bürgschaft nicht auf erstes Anfordern, sondern nur als selbstschuldnerische Bürgschaft geltend zu machen.

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB § 765 ;

Gründe:

I. Die Klägerin hat von der Beklagten die Herausgabe der Urkunde über eine von ihr gestellte Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern über 100.000 DM verlangt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Der Senat hat die dagegen gerichtete Revision der Klägerin angenommen. In der Folgezeit hat die Beklagte der Klägerin und der Bürgin gegenüber schriftlich erklärt, daß sie die Bürgschaft nicht auf erstes Anfordern, sondern nur als selbstschuldnerische Bürgschaft geltend machen werde.