OLG Brandenburg - Urteil vom 02.04.2004
4 U 99/03
Normen:
MaBV § 7 ; BGB § 284 Abs. 1 S. 1 (a.F.) ; BGB § 286 Abs. 1 (a.F.) ; BGB § 320 ; BGB § 389 ; BGB § 404 ; BGB § 635 (a.F.) ; DÜG § 1 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 28.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 396/02

Anspruch auf Herausgabe einer Vorauszahlungsbürgschaft vor Abnahme der Immobilie

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.04.2004 - Aktenzeichen 4 U 99/03

DRsp Nr. 2004/13592

Anspruch auf Herausgabe einer Vorauszahlungsbürgschaft vor Abnahme der Immobilie

1. Bei vorzeitiger Zahlung des Kaufpreises für eine Immobilie, für die eine Bürgschaft zur Sicherung eines etwaigen Kaufpreisrückzahlungsanspruches gestellt wurde, stehen nicht mehr Auflassungsanspruch und Kaufpreisanspruch in einem Gegenseitigkeitsverhältnis, sondern Auflassungsanspruch und Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaft. 2. Der Anspruch auf Herausgabe einer Vorauszahlungsbürgschaft setzt zumindest die Abnahme der Immobilie voraus. Eine Vorauszahlungsbürgschaft gemäß § 7 MaBV sichert - jedenfalls dann, wenn in dem Kaufvertrag die vorzeitige Zahlung des Kaufpreises insgesamt vorgesehen ist - auch Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche, da hier ein erhöhtes Sicherungsbedürfnis des Käufers auch und gerade hinsichtlich der Risiken, die sich aus der vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor Fertigstellung gegenüber der ratenweisen Zahlung des Kaufpreises nach Baufortschritt ergeben.

Normenkette:

MaBV § 7 ; BGB § 284 Abs. 1 S. 1 (a.F.) ; BGB § 286 Abs. 1 (a.F.) ; BGB § 320 ; BGB § 389 ; BGB § 404 ; BGB § 635 (a.F.) ; DÜG § 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.