OLG München - Urteil vom 29.09.2005
1 U 2278/05
Normen:
BGB § 242 § 254 § 823 § 839 Abs. 1 S. 2, 3 § 907 § 1004 ; BayWG Art. 63 ; GVG § 17 Abs. 2 S. 1 § 17a Abs. 5 ;
Fundstellen:
NuR 2006, 734
OLGReport-München 2006, 375
Vorinstanzen:
LG München I, vom 03.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1645/93

Anspruch auf Hochwasserschutzmaßnahmen einer Gemeinde gegen Anlagen, die im Bebauungsplan nicht vorgegeben sind

OLG München, Urteil vom 29.09.2005 - Aktenzeichen 1 U 2278/05

DRsp Nr. 2006/2815

Anspruch auf Hochwasserschutzmaßnahmen einer Gemeinde gegen Anlagen, die im Bebauungsplan nicht vorgegeben sind

»1. Hochwasserschutzmaßnahmen können von einer Gemeinde weder nach den §§ 907, 1004 BGB noch nach § 839 BGB gefordert werden, wenn die Hochwassergefährdung mit der Ausweisung eines Baugebiets begründet wird. 2, Der öffentlichrechtliche Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass die Hochwassergefahr durch sich aus dem Bebauungsplan zwangsläufig ergebende Maßnahmen verursacht worden ist. Gegen wasserableitende Einrichtungen von Anliegern, die durch den Bebauungsplan nicht vorgegeben sind, muss der Betroffene im Zivilrechtsweg vorgehen.«

Normenkette:

BGB § 242 § 254 § 823 § 839 Abs. 1 S. 2, 3 § 907 § 1004 ; BayWG Art. 63 ; GVG § 17 Abs. 2 S. 1 § 17a Abs. 5 ;

Tatbestand:

Der Kläger fordert als Miteigentümer des Grundstücks Flur-Nr. 6 der Gemarkung D. im Gemeindegebiet des Beklagten geeignete Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Überschwemmungen, die durch das vom Beklagten ausgewiesene Gewerbegebiet "S.-äcker" verursacht worden sein sollen, sowie die Feststellung der Schadenersatzpflicht für seiner Behauptung nach bereits eingetretene Schäden.