Der Kläger fordert als Miteigentümer des Grundstücks Flur-Nr. 6 der Gemarkung D. im Gemeindegebiet des Beklagten geeignete Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Überschwemmungen, die durch das vom Beklagten ausgewiesene Gewerbegebiet "S.-äcker" verursacht worden sein sollen, sowie die Feststellung der Schadenersatzpflicht für seiner Behauptung nach bereits eingetretene Schäden.
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