Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I. Die Klägerin geht aus einer zu ihren Gunsten auf dem Grundstück der Beklagten eingetragenen Grunddienstbarkeit vor und begehrt von den Beklagten die Unterlassung des Betriebs einer Gast- bzw. Schankwirtschaft oder sonstigen Verkaufsstätte für Bier und alkoholfreie Getränke sowie Unterlassung von Werbeanlangen an den Außenfronten. Wegen der Feststellungen und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen landgerichtlichen Urteils (Bl. 102 ff. d. A.) verwiesen.
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