Die Beklagte zu 1) - ob auch ihr zweitbeklagter Ehemann ist unter den Parteien streitig - erteilte der Klägerin im August 1999 den Auftrag, ihr mit einem Flachdach versehenes Hausanwesen mit einem Satteldach aufzustocken und die dafür notwendigen Zimmer-, Klempner- und Dachdeckerarbeiten vorzunehmen. Da es die Klägerin versäumte, entsprechend dem Ausbau des Dachstuhls die Schornsteine von dem Flachdach auf die Höhe des Satteldachs zu verlängern, kam es durch die Fortsetzung der Beheizung und den Austritt von Rußpartikeln zu einer Kontamination des Dachstuhls. Wegen dieses Mangels leistete die Beklagte zu 1) auf die Schlussrechnung der Klägerin vom 3. Februar 2000 über 19.913,87 DM lediglich eine Zahlung in Höhe von 10.000,00 DM.
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