Die Klägerinnen fordern von der Beklagten Restwerklohn, nachdem die Beklagte eine Sicherheitsleistung nach § 648 a BGB nicht gestellt hat.
Gemäß Generalunternehmervertrag vom 02.07.1999 errichteten die Klägerinnen, die sich unter der Bezeichnung zusammengeschlossen hatten, für die Beklagte eine Wohnanlage mit Reihenhauscharakter und Tiefgaragen in Freising am zu einer pauschalen Bruttobausumme von 11.950.000,-- DM.
Die Klägerinnen haben jeweils hälftig der Beklagten Vertragserfüllungsbürgschaften der in Höhe von 6 % des Werklohnanspruches gestellt, die sich ab Gewährleistungsbeginn um 1 % ermäßigen und in jeweilige Gewährleistungsbürgschaften umwandelten.
Die Wohnanlage wurde am 17/08.2001 abgenommen.
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