OLG München - Urteil vom 21.01.2003
13 U 4425/02
Normen:
BGB § 320 ; BGB § 631 Abs. 1 ; BGB § 648a ; VOB/B § 13 Ziff. 6 ;
Fundstellen:
NZBau 2003, 676
OLGReport-München 2003, 210
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 02.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 HKO 1234/02

Anspruch auf Restwerklohn bei nicht gleisteter Sicherheit

OLG München, Urteil vom 21.01.2003 - Aktenzeichen 13 U 4425/02

DRsp Nr. 2003/5976

Anspruch auf Restwerklohn bei nicht gleisteter Sicherheit

»Der AN kann Sicherheit nach § 648 a BGB auch nach der Abnahme fordern. Leistet der AG die Sicherheit nicht, kann der AN den fälligen Werklohn einklagen. Der AG kann dem kein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB entgegensetzen. Er kann die Werklohnforderung nur wegen unstreitiger oder rechtskräftig festgestellter Mängel mindern bzw. nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.«

Normenkette:

BGB § 320 ; BGB § 631 Abs. 1 ; BGB § 648a ; VOB/B § 13 Ziff. 6 ;

Tatbestand:

Die Klägerinnen fordern von der Beklagten Restwerklohn, nachdem die Beklagte eine Sicherheitsleistung nach § 648 a BGB nicht gestellt hat.

Gemäß Generalunternehmervertrag vom 02.07.1999 errichteten die Klägerinnen, die sich unter der Bezeichnung zusammengeschlossen hatten, für die Beklagte eine Wohnanlage mit Reihenhauscharakter und Tiefgaragen in Freising am zu einer pauschalen Bruttobausumme von 11.950.000,-- DM.

Die Klägerinnen haben jeweils hälftig der Beklagten Vertragserfüllungsbürgschaften der in Höhe von 6 % des Werklohnanspruches gestellt, die sich ab Gewährleistungsbeginn um 1 % ermäßigen und in jeweilige Gewährleistungsbürgschaften umwandelten.

Die Wohnanlage wurde am 17/08.2001 abgenommen.