Anspruch auf Rückgängigmachung baulicher Veränderungen
OLG Köln, Beschluß vom 07.04.2000 - Aktenzeichen 16 Wx 32/00
DRsp Nr. 2000/8072
Anspruch auf Rückgängigmachung baulicher Veränderungen
Für die Frage, ob das Gemeinschaftseigentum tangierende Baumaßnahmen bauliche Veränderungen i. S. § 22 Abs. 1WEG oder aber Maßnahmen zur ursprünglichen Herstellung des Bauwerks sind, ist nicht auf den das jeweilige Sondereigentum betreffenden Kaufvertrag, sondern auf die Teilungserklärung abzustellen.