LG Dortmund - Urteil vom 11.10.2012
4 S 3/12
Normen:
BGB § 249;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 422 C 3430/11

Anspruch auf Schadensersatz hinsichtlich der Freistellung der Mietwagenkosten und der Zahlung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aufgrund eines Verkehrsunfalls

LG Dortmund, Urteil vom 11.10.2012 - Aktenzeichen 4 S 3/12

DRsp Nr. 2013/10603

Anspruch auf Schadensersatz hinsichtlich der Freistellung der Mietwagenkosten und der Zahlung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aufgrund eines Verkehrsunfalls

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 249;

Gründe

(von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO abgesehen)

Die gemäß § 511 ZPO statthafte Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten den vom Amtsgericht zugesprochenen restlichen Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Freistellung von weiteren Mietwagenkosten und der Zahlung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aufgrund des zwischen den Parteien unstreitigen Verkehrsunfalls vom 09.09.2010 im Kreuzungsbereich F- Straße /F Parkweg in E.

Die Parteien streiten vor allem um die Angemessenheit der Mietwagenkosten. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist weder hinsichtlich der Mietwagenkosten noch der vorgerichtlichen Anwaltskosten streitig.