BGH - Urteil vom 22.01.2004
VII ZR 68/03
Normen:
BGB §§ 648a 643 645 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 830
NZBau 2004, 261
WM 2004, 1440
ZfIR 2005, 115
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Halle,

Anspruch auf Sicherheit nach Abnahme der Werkleistung; Rechte des Unternehmers bei unterbliebener Sicherheitsleistung

BGH, Urteil vom 22.01.2004 - Aktenzeichen VII ZR 68/03

DRsp Nr. 2004/4360

Anspruch auf Sicherheit nach Abnahme der Werkleistung; Rechte des Unternehmers bei unterbliebener Sicherheitsleistung

»a) § 648a Abs. 1 BGB gibt dem Unternehmer auch nach der Abnahme das Recht, eine Sicherheit zu verlangen, wenn der Besteller noch Erfüllung des Vertrages (Mängelbeseitigung) fordert.b) Leistet der Besteller auf ein berechtigtes Sicherungsverlangen nach der Abnahme die Sicherheit nicht, ist der Unternehmer berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern.c) Der Unternehmer kann dem Besteller in sinngemäßer Anwendung des § 648a Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 643 Satz 1 BGB eine Nachfrist zur Sicherheitsleistung mit der Erklärung setzen, daß er die Mängelbeseitigung ablehne, wenn die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet werde. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist wird er von der Pflicht zur Mängelbeseitigung frei. Ihm steht in weiterer sinngemäßer Anwendung des § 645 Abs. 1 Satz 1 und § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB der Anspruch auf die um den mängelbedingten Minderwert gekürzte Vergütung und der Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens zu.d) Macht der Unternehmer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, kann der Besteller dem Verlangen auf Zahlung des vollen Werklohns das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht auch dann entgegenhalten, wenn er die Sicherheit nicht gestellt hat.«

Normenkette:

BGB §§ 648a 643 645 Abs. 1 ;

Tatbestand: