BGH - Urteil vom 22.01.2004
VII ZR 267/02
Normen:
BGB § 648a § 643 § 645 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 834
NJW-RR 2004, 740
NZBau 2004, 264
WM 2004, 1446
ZGS 2004, 84
ZfIR 2005, 115
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Zwickau,

Anspruch auf Sicherheit nach Abnahme der Werkleistung; Rechte des Unternehmers bei unterbliebener Sicherheitsleistung

BGH, Urteil vom 22.01.2004 - Aktenzeichen VII ZR 267/02

DRsp Nr. 2004/4362

Anspruch auf Sicherheit nach Abnahme der Werkleistung; Rechte des Unternehmers bei unterbliebener Sicherheitsleistung

»a) § 648a Abs. 1 BGB gibt dem Unternehmer auch nach einer Kündigung das Recht, eine Sicherheit zu verlangen, wenn der Besteller noch Erfüllung des Vertrages (Mängelbeseitigung) fordert.b) Leistet der Besteller auf ein berechtigtes Sicherungsverlangen nach einer Kündigung die Sicherheit nicht, ist der Unternehmer berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern.c) Der Unternehmer kann dem Besteller in sinngemäßer Anwendung des § 648a Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 643 Satz 1 BGB eine Nachfrist zur Sicherheitsleistung mit der Erklärung setzen, daß er die Mängelbeseitigung ablehne, wenn die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet werde. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist wird er von der Pflicht zur Mängelbeseitigung frei. Ihm steht in weiterer sinngemäßer Anwendung des § 645 Abs. 1 Satz 1 und § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB der Anspruch auf die um den mängelbedingten Minderwert gekürzte Vergütung und der Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens zu.d) Macht der Unternehmer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, kann der Besteller dem Verlangen auf Zahlung des vollen Werklohns das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht auch dann entgegenhalten, wenn er die Sicherheit nicht gestellt hat.«

Normenkette:

BGB § 648a § 643 § 645 Abs. 1 ;

Tatbestand: