OLG Köln - Urteil vom 10.01.1997
6 U 78/96
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
wrp 1997, 482
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 08.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 121/95

Anspruch auf Unterlassung konkreter WerbeaussagenUnterlassungsantrag mit der Beschreibung bestimmter WettbewerbshandlungenWettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr

OLG Köln, Urteil vom 10.01.1997 - Aktenzeichen 6 U 78/96

DRsp Nr. 1997/3212

Anspruch auf Unterlassung konkreter Werbeaussagen Unterlassungsantrag mit der Beschreibung bestimmter Wettbewerbshandlungen Wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr

1. Ein Unterlassungsantrag, der im Kontext mit der Beschreibung bestimmter Wettbewerbshandlungen auf ein Verbot zielt, "in sonstiger Form auf Preisvorteile hinzuweisen, läßt sich unter Berücksichtigung der Klagebegründung als zulässiges Begehren der Unterlassung einer lediglich konkret als Einheit angegriffenen Wettbewerbshandlung interpretiert. 2. Der Erlaß eines von einer IHK erstrittenen Unterlassungs-Anerkenntnisurteils läßt grundsätzlich die wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr hinsichtlich des beanstandeten Verstoßes auch Drittgläubigern gegenüber entfallen und führt zur Erledigung des von diesem gegen den Schuldner wegen des nämlichen Wettbewerbsverstoßes rechtshängig gemachten Rechtsstreits.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. März 1996 verkündete Anerkenntnisurteil und Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 42 O 121/95 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die mit diesem Urteil verbundene Beschwer der Beklagten wird auf DM 9.OOO,OO festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Entscheidungsgründe