Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz über restliche zusätzliche Urlaubsvergütung des Klägers aus dem Kalenderjahr 2005.
Der am 05.07.1964 geborene Kläger ist seit dem 01.01.1997 als Leiter der EDV-Abteilung im Betrieb der Beklagten tätig. Zuletzt erzielte er ein Bruttogehalt in Höhe von 4.147,16 EUR.
Grundlage des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien ist der Arbeitsvertrag vom 21.11.1996 (Bl. 6 ff. d. A.), in dem u.a. Folgendes vereinbart wurde:
4. Vergütung
...
Dem Arbeitnehmer steht das 13. Monatsgehalt als Weihnachtsgratifikation zu (bei Eintritt im laufenden Jahr anteilig). Das Weihnachtsgeld wird mit der November-Abrechnung ausgezahlt.
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