LAG Hamm - Urteil vom 13.09.2006
18 Sa 520/06
Normen:
BGB § 133 § 157 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 1 Ca 1399/05 - 01.03.2006,

Anspruch auf vertragliche Urlaubsvergütung trotz Wegfall von Sonderzahlungen aus Betriebsvereinbarung - Auslegung von Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarung

LAG Hamm, Urteil vom 13.09.2006 - Aktenzeichen 18 Sa 520/06

DRsp Nr. 2007/947

Anspruch auf vertragliche Urlaubsvergütung trotz Wegfall von Sonderzahlungen aus Betriebsvereinbarung - Auslegung von Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarung

Wird das aufgrund einer Betriebsvereinbarung gewährte 13. Monatsgehalt als Gratifikation gezahlt und ist das zusätzliche arbeitsvertragliche Urlaubsgeld von 50 % eines Bruttolohnes ausdrücklich als Urlaubsvergütung zu zahlen, haben die Parteien der Betriebsvereinbarung mit dem Begriff Sonderzahlungen einen Begriff verwendet, der mit den Begriffen der vertraglichen Vereinbarung nicht identisch ist und den Anspruch auf die vertraglich vereinbarte zusätzliche Urlaubsvergütung nicht erfasst.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz über restliche zusätzliche Urlaubsvergütung des Klägers aus dem Kalenderjahr 2005.

Der am 05.07.1964 geborene Kläger ist seit dem 01.01.1997 als Leiter der EDV-Abteilung im Betrieb der Beklagten tätig. Zuletzt erzielte er ein Bruttogehalt in Höhe von 4.147,16 EUR.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien ist der Arbeitsvertrag vom 21.11.1996 (Bl. 6 ff. d. A.), in dem u.a. Folgendes vereinbart wurde:

4. Vergütung

...

Dem Arbeitnehmer steht das 13. Monatsgehalt als Weihnachtsgratifikation zu (bei Eintritt im laufenden Jahr anteilig). Das Weihnachtsgeld wird mit der November-Abrechnung ausgezahlt.