LG Aachen - Urteil vom 13.12.2012
10 O 271/12
Normen:
BGB § 652 Abs. 1;
Fundstellen:
IWR 2013, 67-68
MietRB 2013, 145

Anspruch auf Zahlung des Maklerlohns aufgrund einer Provisionsabrede bei Eigentumserwerb an einer Immobilie im Wege der Zwangsversteigerung durch Hoheitsakt

LG Aachen, Urteil vom 13.12.2012 - Aktenzeichen 10 O 271/12

DRsp Nr. 2013/9901

Anspruch auf Zahlung des Maklerlohns aufgrund einer Provisionsabrede bei Eigentumserwerb an einer Immobilie im Wege der Zwangsversteigerung durch Hoheitsakt

Hat sich bezüglich einer von einem Makler zum Kauf angebotenen Immobilie ergeben, dass der Erwerb nur im Wege der Zwangsversteigerung erfolgen kann, und unterzeichnet ein Kaufinteressent in Kenntnis dessen einen Maklervertrag, wonach der Makler mit Abschluss des Kaufvertrags mit dem vom Makler nachgewiesenen oder vermittelten Vertragspartner eine Provision beanspruchen kann, schuldet der Erwerber auch dann die vereinbarte Provision, wenn er die Immobilie im Wege der Zwangsversteigerung erwirbt und hierbei Maklerleistungen in Anspruch genommen hat.

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 04.10.2012 bleibt aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden

Normenkette:

BGB § 652 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Maklerlohn.

Die Klägerin betreibt ein Immobilien-Unternehmen, das unter anderem Maklerleistungen zum Gegenstand hat. Der Beklagte ist Inhaber der Firma T.