Das Versäumnisurteil vom 04.10.2012 bleibt aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Maklerlohn.
Die Klägerin betreibt ein Immobilien-Unternehmen, das unter anderem Maklerleistungen zum Gegenstand hat. Der Beklagte ist Inhaber der Firma T.
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