OLG Naumburg - Urteil vom 12.01.2012
9 U 165/11 (Hs)
Normen:
VOB/B § 1 Abs. 4 S. 2; BGB § 116 S. 1; BGB § 640 Abs. 2;
Fundstellen:
IBR 2012, 131
BauR 2012, 688
IBR 2012, 196
BauR 2012, 840
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 08.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 57/10

Anspruch aus einem Nachunternehmervertrag auf Restwerklohn für eine Photo-Voltaik-Anlage; Zulässigkeit des Berufens auf einen Mangel nach Abnahme des Werkes (der Leistungen) in Kenntnis des Mangels

OLG Naumburg, Urteil vom 12.01.2012 - Aktenzeichen 9 U 165/11 (Hs)

DRsp Nr. 2013/13580

Anspruch aus einem Nachunternehmervertrag auf Restwerklohn für eine Photo-Voltaik-Anlage; Zulässigkeit des Berufens auf einen Mangel nach Abnahme des Werkes (der Leistungen) in Kenntnis des Mangels

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten und auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 08. Juli 2011 - 32 O 57/10 - abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

a)

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 291.776,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 277.187,92 EUR seit dem 21. Januar 2010 sowie aus einem weiteren Teilbetrag von 14.588,84 EUR seit dem 25. August 2011 sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten von 2.687,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09. Juni 2010 abzüglich einer am 26. Juli 2011 bei der Klägerin eingegangenen Zahlung von 239.813,97 EUR zu zahlen.

b)

Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 239.813,97 EUR erledigt hat.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird betreffend die Aufrechnungspositionen Vertragsstrafe (7.455,40 EUR) Umlage (994,05 EUR) und Müll (150,00 EUR) als unzulässig verworfen und im Übrigen - wie auch die Anschlussberufung der Klägerin - zurückgewiesen.

2. 3. 4.