VGH Hessen - Urteil vom 10.11.1994
4 TH 1864/94
Normen:
HessBauOHessBauO (1990) § 83 Abs. 1; HessBauOHessBauO (1993) § 61 Abs. 2, § 78 Abs. 1; HessVwVfG § 69 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, §§ 72, 74, 75, 76; VwGO § 80 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BRS 57 Nr. 259
BRS 57, 620

Anspruch, Bestandsschutz, Bauaufsichtsbehörde, Duldung, Duldungsverwaltungsakt, formelle Illegalität, Kosten, Nutzungsverbot, sofortige Vollziehung, Zwangsräumung

VGH Hessen, Urteil vom 10.11.1994 - Aktenzeichen 4 TH 1864/94

DRsp Nr. 1997/7442

Anspruch, Bestandsschutz, Bauaufsichtsbehörde, Duldung, Duldungsverwaltungsakt, formelle Illegalität, Kosten, Nutzungsverbot, sofortige Vollziehung, Zwangsräumung

»1. Genießt eine formell und nach heutigem Recht materiell illegale bauliche Nutzung Bestandsschutz, besteht gegenüber der Bauaufsichtsbehörde ein Anspruch auf Erlaß eines Duldungsverwaltungsaktes, der die Feststellung des Bestandsschutzes enthält. 2. Zusammen mit dem Antrag auf Erteilung des Duldungsverwaltungsaktes hat der Antragsteller sämtliche Bauvorlagen einzureichen, die es der Bauaufsichtsbehörde ermöglichen, festzustellen, daß die Nutzung früher über einen maßgeblichen Zeitraum sowohl bauplanungs- als auch bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig war. 3. Solange ein derartiger Duldungsverwaltungsakt nicht ergangen ist, rechtfertigt allein die formelle Illegalität der baulichen Nutzung regelmäßig den Erlaß eines vorläufigen Nutzungsverbotes. 4. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung des bauaufsichtlichen Verfahrens, das auf die Erteilung eines Duldungsverwaltungsaktes gerichtet ist, rechtfertigt ebenso wie das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Baugenehmigungsverfahrens regelmäßig die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Nutzungsverbots.