BGH - Urteil vom 22.05.2003
VII ZR 143/02
Normen:
VOB/B § 14 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 991
DB 2003, 2775
MDR 2003, 1174
NJW 2003, 2678
NZBau 2003, 497
WM 2003, 2291
ZfBR 2003, 567
Vorinstanzen:
OLG Bamberg,
LG Würzburg,

Anspruch des Auftragnehmers auf gemeinsames Aufmaß; Darlegungs- und Beweislast bei Fernbleiben des Auftraggebers

BGH, Urteil vom 22.05.2003 - Aktenzeichen VII ZR 143/02

DRsp Nr. 2003/8862

Anspruch des Auftragnehmers auf gemeinsames Aufmaß; Darlegungs- und Beweislast bei Fernbleiben des Auftraggebers

»1. Der Auftragnehmer hat jedenfalls dann einen Anspruch auf ein gemeinsames Aufmaß, wenn er berechtigt ist, die Abnahme zu verlangen. 2. Bleibt der Auftraggeber dem Termin zum gemeinsamen Aufmaß fern und ist ein neues Aufmaß oder eine Überprüfung des einseitig genommenen Aufmaßes nicht mehr möglich, hat er im Prozeß des Auftragnehmers auf Zahlung des Werklohnes vorzutragen und zu beweisen, welche Massen zutreffend oder daß die vom Auftragnehmer angesetzten Massen unzutreffend sind.«

Normenkette:

VOB/B § 14 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt als Verwalterin im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der M.-GmbH nach gekündigtem Bauvertrag vom Beklagten zu 2 Restwerklohn sowie von der Beklagten zu 1 Zahlung aus einer Bürgschaft. Im Revisionsverfahren geht es nur noch um die Abrechnung der gegenseitigen Ansprüche.