OLG Naumburg - Urteil vom 25.09.1996
5 U 109/96
Normen:
BGB § 641 Abs. 2 ; VOB/B § 16 Nr. 5 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BauR 1997, 357
IBR 1997, 50
NJ 1997, 222
NJW-RR 1997, 404
OLG-NL 1997, 76
OLGReport-Naumburg 1997, 119
Vorinstanzen:
LG Dessau, vom 29.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1642/95

Anspruch des Bauunternehmers auf Verzugszinsen auf den Werklohn

OLG Naumburg, Urteil vom 25.09.1996 - Aktenzeichen 5 U 109/96

DRsp Nr. 1997/2030

Anspruch des Bauunternehmers auf Verzugszinsen auf den Werklohn

»1. Ist die VOB/B vereinbart, so gilt für den Zinsanspruch des Unternehmers § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B als abschließende Regelung, ohne daß § 641 Abs. 2 BGB daneben anwendbar ist.2. Demzufolge muß der Anspruchsteller nicht nur eine Nachfristsetzung darlegen, sondern im Bestreitensfall auch den Zugang der entsprechenden Erklärung beim Gegner beweisen. Der Nachweis des Versands eines Briefes allein genügt dabei nicht.3. Gespräche über vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten beinhalten nicht schon eine ernstliche Erfüllungsverweigerung, die eine solche Nachfristsetzung entbehrlich machen würde.«

Normenkette:

BGB § 641 Abs. 2 ; VOB/B § 16 Nr. 5 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO).