BGH - Urteil vom 24.03.1994
IX ZR 149/93
Normen:
BGB §§ 633 ff.; KO § 54 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1813
BGHR BGB § 633 Mängelbeseitigungsanspruch 1
BGHR KO § 54 Abs. 3 Sicherstellung 1
DRsp IV(438)272c
KTS 1994, 411
MDR 1994, 573
MDR 1994, 578
NJW 1994, 1659
WM 1994, 1045
ZIP 1994, 714
ZfBR 1994, 180

Anspruch des Bestellers auf Leistung von einer Sicherheit für mögliche Mängel

BGH, Urteil vom 24.03.1994 - Aktenzeichen IX ZR 149/93

DRsp Nr. 1994/3403

Anspruch des Bestellers auf Leistung von einer Sicherheit für mögliche Mängel

»Ein Werkbesteller kann im Konkurse des Unternehmers nicht Sicherstellung verlangen wegen bisher nicht bekannter, allenfalls möglicher Mängel des abgenommenen Werks.«

Normenkette:

BGB §§ 633 ff.; KO § 54 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht als Verwalter im Konkurse über das Vermögen der H. W. GmbH eine unstreitige Restwerklohnforderung aus Tiefbauarbeiten gegen die Beklagte als Bestellerin geltend. Die Gemeinschuldnerin hatte die zugrundeliegenden Arbeiten vor Konkurseröffnung vollständig ausgeführt. Mängel sind daran bisher nicht aufgetreten. Ein Sicherheitseinbehalt für den Gewährleistungsfall war vertraglich nicht vereinbart worden. Die Beklagte meint, sie könne gemäß § 54 Abs. 3 KO in Höhe der Klageforderung Sicherstellung auch wegen früherer, bereits voll bezahlter Werkleistungen verlangen. Landgericht und Oberlandesgericht haben sich dieser Auffassung angeschlossen und der Klage auf Zahlung von 55.830 DM nur ohne Zinsen und Zug um Zug gegen Sicherstellung in gleicher Höhe stattgegeben. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel ist begründet. Der Kläger kann Zahlung des restlichen Werklohns (§ 631 Abs. 1 BGB) fordern, ohne daß die Beklagte Sicherstellung verlangen darf.