Der Kläger verlangt die Herausgabe zweier Bürgschaftsurkunden, die er der Beklagten überlassen hat.
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das er durch die a.-GmbH bebauen läßt. Der Kläger ist deren alleiniger geschäftsführender Gesellschafter. Die a.-GmbH beauftragte die Beklagte mit Rohbauarbeiten. Die Beklagte verlangte die im Bauvertrag vereinbarte Sicherheit für die von ihr zu erbringenden Vorleistungen. Auf dieses Verlangen hin übersandte der Kläger die beiden streitigen, auf den Bauvertrag bezogenen Bürgschaftsurkunden, die jedoch nicht die a.-GmbH, sondern den Kläger persönlich als Hauptschuldner ausweisen.
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