BGH - Urteil vom 10.02.2005
VII ZR 373/03
Normen:
BGB § 765 § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 873
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 17.07.2003

Anspruch des Bürgen Hauptschuldners auf Herausgabe von Bürgschaftsurkunden

BGH, Urteil vom 10.02.2005 - Aktenzeichen VII ZR 373/03

DRsp Nr. 2005/4966

Anspruch des Bürgen Hauptschuldners auf Herausgabe von Bürgschaftsurkunden

Stellt der Auftragnehmer ein Sicherungsverlangen und erhält er daraufhin Bankbürgschaften, die nicht den Auftraggeber, eine GmbH, sondern deren Geschäftsführer als Hauptschuldner ausweisen, so ist der Auftragnehmer zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunden verpflichtet, nachdem ihm weitere, nun auf die Auftraggeberin lautende Bürgschaften ausgehändigt worden sind

Normenkette:

BGB § 765 § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt die Herausgabe zweier Bürgschaftsurkunden, die er der Beklagten überlassen hat.

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das er durch die a.-GmbH bebauen läßt. Der Kläger ist deren alleiniger geschäftsführender Gesellschafter. Die a.-GmbH beauftragte die Beklagte mit Rohbauarbeiten. Die Beklagte verlangte die im Bauvertrag vereinbarte Sicherheit für die von ihr zu erbringenden Vorleistungen. Auf dieses Verlangen hin übersandte der Kläger die beiden streitigen, auf den Bauvertrag bezogenen Bürgschaftsurkunden, die jedoch nicht die a.-GmbH, sondern den Kläger persönlich als Hauptschuldner ausweisen.