BayObLG - Beschluß vom 20.04.2000
2Z BR 9/00
Normen:
WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1 ; BGB § 1004 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1324
NZM 2000, 678
ZMR 2001, 906
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 19698/99
AG München 482 UR II 534/99 ,

Anspruch des Mieters im eigenen Namen auf Beseitigung einer baulichen Veränderung

BayObLG, Beschluß vom 20.04.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 9/00

DRsp Nr. 2000/4884

Anspruch des Mieters im eigenen Namen auf Beseitigung einer baulichen Veränderung

»1. Der Mieter eines Wohnungseigentümers kann grundsätzlich aufgrund von dessen Ermächtigung den Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung im eigenen Namen vor dem Wohnungseigentumsgericht geltend machen.2. Das Anbringen einer grünen Sichtschutzmatte aus Kunststoff hinter einem Maschendrahtzaun, der zwei Sondernutzungeflächen am Garten voneinander trennt, stellt grundsätzlich eine bauliche Veränderung dar, die für den am angrenzenden Gartenbereich Berechtigten mit einer optischen Beeinträchtigung verbunden ist.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1 ; BGB § 1004 ;

Gründe

I.

Die Antragsgegner und das Ehepaar E. sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus vier Reihenhäusern besteht. Der Antragsteller hat das Haus der Eheleute E. gemietet. Diese traten mit schriftlicher Erklärung vom 27.6.1999 ihre "Rechte als Grundstückseigentümer insoweit an Herrn S. (= Antragsteller) ab, als dieser berechtigt sein soll, sämtliche Rechte eines Grundstückseigentümers, welche das Nachbarschaftsverhältnis oder die Wohnungseigentumsgemeinschaft in der H.- straße 37 betreffen", im eigenen Namen außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen. Im vorliegenden Verfahren verlangt er von den Antragsgegnern die Entfernung einer Kunststoffmatte.