OLG Dresden - Urteil vom 15.01.2003
11 U 283/02
Normen:
VOB/B § 2 Ziff. 8 Abs. 2 Satz 2 ; VOB/B § 2 Ziff. 8 Abs. 3 ; BGB § 631 ; BGB § 683 ;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 13.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 3609/01

Anspruch des Subunternehmers gegenüber Generalunternehmer auf Restwerklohn für nachträgliche gesondert abgerechnete Leistungen

OLG Dresden, Urteil vom 15.01.2003 - Aktenzeichen 11 U 283/02

DRsp Nr. 2003/15459

Anspruch des Subunternehmers gegenüber Generalunternehmer auf Restwerklohn für nachträgliche gesondert abgerechnete Leistungen

»Der Nachunternehmer hat einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Hauptunternehmer auf Bezahlung von Nachträgen, wenn der Hauptunternehmer seinerseits diese Nachträge dem Auftraggeber gegenüber mit GU-Zuschlag abgerechnet hat.«

Normenkette:

VOB/B § 2 Ziff. 8 Abs. 2 Satz 2 ; VOB/B § 2 Ziff. 8 Abs. 3 ; BGB § 631 ; BGB § 683 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf restliche Werklohnzahlung geltend. Im Übrigen wird auf den Tatbestand des Ausgangsgerichts verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

im Rahmen der Berufung unter Abänderung des Endurteils des Landgerichts Dresden vom 13.12.2001 die Klage ab zuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2002 wurde der Zeuge G.W. angehört. Am 20.12.2002 wurde der Zeuge A.H. vernommen. Wegen des Inhalts wird jeweils auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur zum Teil begründet.

Die Klägerin hat lediglich einen verbleibenden Werklohnanspruch in Höhe von 11.266,27 EUR. Hiervon sind Gegenansprüche der Beklagten in Höhe von 2.346,00 EUR abzuziehen.