OLG Hamm - Beschluss vom 16.01.2018
21 U 127/17
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; VOB/B § 17 Abs. 8 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 165/17

Anspruch des Unternehmers auf Herausgabe einer Gewährleistungsbürgschaft nach Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens durch den Auftraggeber

OLG Hamm, Beschluss vom 16.01.2018 - Aktenzeichen 21 U 127/17

DRsp Nr. 2019/4672

Anspruch des Unternehmers auf Herausgabe einer Gewährleistungsbürgschaft nach Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens durch den Auftraggeber

1. Hat der Auftraggeber vor dem vereinbarten Zeitpunkt zur Rückgabe einer Gewährleistungsbürgschaft ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet, so hat er seine Ansprüche i.S. von § 17 Abs. 8 Nr. 2 S. 2 VOB/B "geltend gemacht" und ist deshalb in Höhe des von ihm verfolgten Sicherungsinteresses zum Einbehalt der Bürgschaft berechtigt. 2. Soweit die Bürgschaft allerdings über einen Betrag ausgestellt ist, der das Sicherungsinteresse übersteigt, ist er verpflichtet, auf die Rechte aus der Bürgschaft zu verzichten.

Tenor

A.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Senatsbeschluß gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da zur einstimmigen Überzeugung des Senats das Berufungsbegehren wegen offensichtlicher Unbegründetheit keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung in dieser Sache nicht der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Eine mündliche Verhandlung ist zur einstimmigen Überzeugung des Senats nicht geboten.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; VOB/B § 17 Abs. 8 Nr. 2;

[Gründe]

I.