OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.05.1999
22 U 260/98
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1999, 441
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 155/98

Anspruch des Unternehmers auf zusätzliche Vergütung bei nachträglicher Erweiterung des Auftrags

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.05.1999 - Aktenzeichen 22 U 260/98

DRsp Nr. 1999/8881

Anspruch des Unternehmers auf zusätzliche Vergütung bei nachträglicher Erweiterung des Auftrags

»Da bei als Straßenpflaster mit einer Fugenbreite von 15 mm verlegten Basalt-Lava-Platten die Verfugung fachgerecht sowohl durch Einschlämmen als auch durch Handverfugen erfolgen kann, steht dem Unternehmer, der sich für das personalkostengünstigere Einschlämmen entschieden und seine Preiskalkulation darauf abgestellt hatte, eine Zulage gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B zu, wenn der Auftraggeber nachträglich die Handverfugung anordnet.«

Normenkette:

VOB/B § 2 Nr. 5 ;

Sachverhalt:

Der Kl ist Konkursverwalter der N GmbH. Diese führte im Jahre 1992 im Auftrag der Bekl Pflasterarbeiten aus. Die N GmbH hatte Basalt-Lava-Platten zu verlegen und wollte die 15 mm breiten Fugen durch Einschlämmen verfugen. Die Bekl rügte während der Ausführung dieses Einschlämmen als fehlerhaft und ordnete ein Handverfugen an. Die Parteien streiten im wesentlichen nur noch darüber, ob und für welche Flächen der Gemeinschuldnerin eine Zulage für das Handverfugen zusteht.

Das LG hat die für 1.195,105 m² geforderte Zulage für 945,158 m² zugesprochen. Dagegen wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen.

Entscheidungsgründe: