Der Kl ist Konkursverwalter der N GmbH. Diese führte im Jahre 1992 im Auftrag der Bekl Pflasterarbeiten aus. Die N GmbH hatte Basalt-Lava-Platten zu verlegen und wollte die 15 mm breiten Fugen durch Einschlämmen verfugen. Die Bekl rügte während der Ausführung dieses Einschlämmen als fehlerhaft und ordnete ein Handverfugen an. Die Parteien streiten im wesentlichen nur noch darüber, ob und für welche Flächen der Gemeinschuldnerin eine Zulage für das Handverfugen zusteht.
Das LG hat die für 1.195,105 m² geforderte Zulage für 945,158 m² zugesprochen. Dagegen wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen.
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