Soweit über die Berufung nach teilweiser Zurückweisung durch Teilurteil vom 3. Juni 1992 und teilweiser Berufungsrücknahme noch zu entscheiden ist, hat sie dem Grunde nach im erkannten Umfang Erfolg.
Soweit sie darüber hinausgeht, bleibt sie erfolglos.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung für die Entsorgung der unbeschädigten Asbestplatten. Die Höhe des bis zum Höchstbetrag von 55.613,29 DM schlüssigen bzw. beweiserheblichen Vergütungsanspruchs im einzelnen ist im Betragsverfahren vom Landgericht, an das die Sache nach § 535 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zurückverwiesen wird, festzustellen.
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