OLG Naumburg - Urteil vom 30.11.2000
2 U 149/00
Normen:
VOB/A § 9 ; VOB/B § 2 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 681 (Ls)
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 05.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 99/00

Anspruch des Werkunternehmers gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B und Erkundigungspflicht

OLG Naumburg, Urteil vom 30.11.2000 - Aktenzeichen 2 U 149/00

DRsp Nr. 2001/9853

Anspruch des Werkunternehmers gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B und Erkundigungspflicht

»Es besteht kein Anspruch des Werkunternehmers gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B, wenn er sich vor der Abgabe seines Angebotes nicht nach den Einzelheiten der geplanten Ausführung erkundigt hat, die er dem Leistungsverzeichnis nicht hinreichend sicher entnehmen konnte, die er aber für eine zuverlässige Kalkulation hätte kennen müssen.«

Normenkette:

VOB/A § 9 ; VOB/B § 2 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg.

I.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausgleich der Mehrkosten von 7.186,68 DM, die ihr im Vergleich zu ihrer Angebotskalkulation dadurch entstanden sind, dass sie den billigeren Pflasterstein des Typs "Fläming" nicht verwenden durfte.