Die Berufung hat keinen Erfolg.
I.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausgleich der Mehrkosten von 7.186,68 DM, die ihr im Vergleich zu ihrer Angebotskalkulation dadurch entstanden sind, dass sie den billigeren Pflasterstein des Typs "Fläming" nicht verwenden durfte.
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