Anspruch des Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft auf Gestattung von Fenstergittern bei erhöhter Einbruchsgefahr
KG, Beschluß vom 15.12.1993 - Aktenzeichen 24 W 2014/93
DRsp Nr. 1995/1371
Anspruch des Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft auf Gestattung von Fenstergittern bei erhöhter Einbruchsgefahr
»Bei feststellbarer erhöhter Einbruchsgefahr kann ein einzelner Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft den Anspruch auf Gestattung haben, daß er auf eigene Kosten und bis zur Schaffung gemeinschaftlicher Sicherungsmaßnahmen bisher nicht vorhandene Einbruchssicherungen vor den Fenstern seiner Wohnung (hier: Fenstergitter) anbringt. Die Einzelheiten der Gestattung kann die Gemeinschaft mit Mehrheitsbeschluß regeln.«