OLG München - Endurteil vom 21.03.2018
1 U 4153/17
Normen:
BGB § 630g Abs. 1; BGB § 401 Abs. 1; BGB § 412; SGB X § 116;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 15.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 3174/17

Anspruch einer gesetzlichen Krankenversicherung auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen eines verstorbenen Mitgliedes zum Zwecke der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Arzthaftung

OLG München, Endurteil vom 21.03.2018 - Aktenzeichen 1 U 4153/17

DRsp Nr. 2018/14806

Anspruch einer gesetzlichen Krankenversicherung auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen eines verstorbenen Mitgliedes zum Zwecke der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Arzthaftung

Nach dem Tod des Mitgliedes in der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach den Grundsätzen der mutmaßlichen Einwilligung davon auszugehen, dass das Mitglied mit der Verfolgung von Arzthaftungsansprüchen durch die gesetzliche Krankenversicherung einverstanden gewesen wäre. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn konkrete Hinweise, etwa wegen der Art der Erkrankung, vorliegen, dass der Versicherte einem solchen Vorhaben entgegen getreten wäre (hier: verneint).

Tenor

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15.11.2017, Az: 9 O 3174/17 wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist ebenso wie das unter Ziffer I aufgeführte landgerichtliche Endurteil vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung von 10.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 630g Abs. 1; BGB § 401 Abs. 1; BGB § 412; SGB X § 116;

Entscheidungsgründe

Der Vorsitzende begründet das Urteil kurz mündlich: