Die beiden Klägerinnen beteiligten sich neben weiteren Firmen an einer beschränkten Ausschreibung der Beklagten. Gegenstand dieser Ausschreibung war die Errichtung einer Sport- und Schwimmhalle. Bei der Eröffnung lagen sieben Angebote vor. Billigster Bieter war die Klägerin zu 1), während die Klägerin zu 2) an vierter Stelle lag. Die drittbilligste Bieterin bot in einem Begleitschreiben als Variante ein Wellenbad an, "bat" dabei aber u.a. um eine Herabsetzung der Gewährleistungspflicht (die nach der Ausschreibung fünf Jahre betragen sollte) auf zwei Jahre. Die Beklagte nahm das Alternativangebot an.
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