Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 EUR festgesetzt.
1. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
Die Fragen
"Existiert neben einem bereits verjährten öffentlichrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch ein unverjährbarer Duldungsanspruch auf Beseitigung durch den Eigentümer oder ist ein solcher Duldungsanspruch als "minus" vom öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch mitumfasst?
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