BVerwG - Beschluss vom 12.07.2013
9 B 12.13
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; BGB § 903 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2014, 97
NJW 2013, 8
NVwZ 2013, 1292
NVwZ 2013, 6
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 10.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen VGH
VG München, vom 26.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VG M 2 K 10.2006

Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Beseitigung eines durch die öffentliche Hand verursachten rechtswidrigen Überbaus bei Verjährung des Folgenbeseitigungsanspruchs hinsichtlich dieses Überbaus

BVerwG, Beschluss vom 12.07.2013 - Aktenzeichen 9 B 12.13

DRsp Nr. 2013/18478

Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Beseitigung eines durch die öffentliche Hand verursachten rechtswidrigen Überbaus bei Verjährung des Folgenbeseitigungsanspruchs hinsichtlich dieses Überbaus

Der Anspruch des Eigentümers gegenüber dem hoheitlichen Störer, die zu Beseitigung der Störung notwendigen Maßnahmen zu dulden, unterliegt nicht der Verjährung.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; BGB § 903 S. 1;

Gründe

1. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Fragen

"Existiert neben einem bereits verjährten öffentlichrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch ein unverjährbarer Duldungsanspruch auf Beseitigung durch den Eigentümer oder ist ein solcher Duldungsanspruch als "minus" vom öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch mitumfasst?