AG Bonn - Urteil vom 09.08.2012
111 C 98/11
Normen:
BGB § 488; BGB § 676b Abs. 2; BGB § 700; InsO § 129;
Fundstellen:
ZVI 2012, 413-415
ZIP 2012, 2267-2269

Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Rückbuchung eines Geldbetrags auf das Konto des Insolvenzschuldners nach einer fehlenden Genehmigung der Belastungsbuchung durch den Insolvenzverwalter

AG Bonn, Urteil vom 09.08.2012 - Aktenzeichen 111 C 98/11

DRsp Nr. 2013/8602

Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Rückbuchung eines Geldbetrags auf das Konto des Insolvenzschuldners nach einer fehlenden Genehmigung der Belastungsbuchung durch den Insolvenzverwalter

1. Der Insolvenzverwalter darf Belastungsbuchungen im Lastschriftverfahren nicht pauschal widersprechen, sondern muss zunächst prüfen, ob pfändungsfreies Vermögen des Insolvenzschuldners betroffen ist. Ist dies der Fall, so muss der Insolvenzverwalter dem Insolvenzschuldner die Möglichkeit geben, zu entscheiden, welche der Buchungen aus seinem Schonvermögen bedient sein und daher Bestand haben sollen.2.