AG Neuss - Beschluss vom 30.10.2012
46 F 187/12
Normen:
BGB § 1602; BGB § 1610;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1141

Anspruch eines volljährigen Kindes auf Ausbildungsunterhalt während eines freiwilligen sozialen Jahres beim Roten Kreuz

AG Neuss, Beschluss vom 30.10.2012 - Aktenzeichen 46 F 187/12

DRsp Nr. 2013/9519

Anspruch eines volljährigen Kindes auf Ausbildungsunterhalt während eines freiwilligen sozialen Jahres beim Roten Kreuz

Ein volljähriges Kind hat während eines freiwilligen sozialen Jahres beim Roten Kreuz, das als Orientierungsphase für ein beabsichtigtes Mediinstudium dient, Anspruch auf Ausbildungsunterhalt.

Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für die Zeit vom 01.09.2011 bis zum 30.09.2012 1.365,00 Euro Unterhalt zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller 19 %, der Antragsgegner 81 %.

Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet.

Normenkette:

BGB § 1602; BGB § 1610;

Gründe

Der Antragsteller ist der Sohn des Antragsgegners. In der Zeit von September 2011 bis einschließlich September 2012 lebte er im Haushalt der Mutter. Im Sommer 2011 schloss er die Schulausbildung mit dem Abitur ab. In der Zeit vom 01.09.11 bis zum 31.08.12 absolvierte er ein freiwilliges soziales Jahr beim Deutschen Roten Kreuz. Seit Oktober 2012 ist er als Medizinstudent bei der Uni Freiburg eingeschrieben. Während dieser Zeit erhielt er Taschengeld und Geldersatzleistung in Höhe von insgesamt 296,55 €.